Verein

Hier stellt sich unser Verein durch die Satzung kurz vor:

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.Der Verein führt den Namen Dansweiler Ortsgemeinschaft, nachfolgend DOG genannt.

2.Der Verein hat seinen Sitz im Stadtteil Dansweiler der Stadt Pulheim. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben

1.Die DOG verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2.Zweck des Vereins ist die Förderung und Erhaltung des heimischen Brauchtums, die Förderung der Jugend- und Altenhilfe sowie die Förderung des Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes.

3.Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

– Pflege des heimischen Brauchtums (u.a. Durchführung des Karnevalsumzuges

sowie weiterer gemeinschaftlicher Veranstaltungen)

– Heranführung der Jugend an das heimische Brauchtum,
– Durchführung von Maßnahmen zur Betreuung älterer Mitbürger,

– Ergänzung der Ausstattung der öffentlichen Einrichtungen (z.B. Schule,

Mehrzweckhalle usw.).

4.Die DOG ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.

5.Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Tätigkeiten im Dienste des Vereins dürfen angemessen vergütet werden. Die Höhe der Vergütung wird durch Vorstandsbeschluss festgelegt.

§ 3 Mitgliedschaft

1.Mitglied in der DOG kann jede geschäftsfähige natürliche oder juristische Person werden.
Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie werden dadurch von der Pflicht zur Beitragszahlung befreit.

2.Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand der DOG beantragt. Die Aufnahme von Bewerbern erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.

3.Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele der DOG und ihrer Organe nach besten Kräften zu unterstützen und die Mitgliedsbeiträge zu entrichten.

4.Die Mitgliedschaft endet

a) durch Tod,
b) durch Austritt, der zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären ist,
c) durch schriftliche Mitteilung des Vorstandes, falls ein Mitglied trotz zweimaliger
Mahnung seinen Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet,

d) durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

§ 4 Mitgliedsbeitrag

Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge. Sie sind jeweils am 1. Januar eines jeden Jahres fällig. Über die Höhe des Jahresbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 5 Organe der DOG

Organe der DOG sind:

1.die Mitgliederversammlung und

2.der Vorstand.

Für besondere Aufgaben kann der Vorstand Ausschüsse bilden, die dann die gestellten Aufgaben selbstständig zu bearbeiten haben. Auf Verlangen des Vorstandes haben gebildete Ausschüsse dem Vorstand über ihre geleistete Arbeit Bericht zu erstatten. Beschlüsse der Ausschüsse bedürfen zur Erlangung der Wirksamkeit der Bestätigung durch den Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung

1.Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Zeit und Ort bestimmt der Vorstand. Darüber hinaus können vom Vorstand bei Bedarf oder auf Antrag von 25 Prozent der Mitglieder außerordentliche Mitgliederversammlungen unter Angabe des Zwecks und der Gründe einberufen.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand mit einer Ladungsfrist von mindestens 10 Tagen unter Angabe der Tagesordnung. Änderungs- oder Erweiterungswünsche sind von den Mitgliedern drei Tage vor Beginn der Versammlung schriftlich dem Vorstand vorzulegen.

Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Ladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem Vorstandsmitglied geleitet.
Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
Die Abstimmung erfolgt offen, sofern die Versammlung kein anderes Verfahren beschließt.
Die Beschlüsse werden – mit Ausnahme von Satzungsänderungen – mit einfacher Mehrheit gefaßt.

2.Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere

a) die Entgegennahme des Jahres- und Finanzberichts,

b) die Entlastung des Vorstandes,

c) die Wahl des Vorstandes,

d) die Wahl der Kassenprüfer,

e) die Beschlussfassung über Anträge,

f) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,

g) die Ernennung von Ehrenmitgliedern,

h) die Festsetzung des jährlichen Mindestbeitrages,

i) der Ausschluss von Mitgliedern

j) die Auflösung des Vereins.

Die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer findet alle zwei Jahre statt.

3. Über die Versammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 7 Vorstand

1.Der Vorstand der DOG besteht aus folgenden Personen:

  • dem/der Vorsitzenden,
  • dem/der Geschäftsführer/in,
  • dem/der Kassenführer/in und
  • dem/der Schriftführer/in.

2.Der Vorstand kann bis zu drei sachkundige Mitglieder berufen, die beratende
Stimme haben. Entsprechendes gilt für die Leiter von Ausschüssen.

3.Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Bis zu einer
Neuwahl bleibt der Vorstand geschäftsführend im Amt.
Die DOG wird von zwei Mitgliedern des Vorstandes gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so ist in der nächsten Mitgliederversammlung ein Vorstandsmitglied für die restliche Wahlzeit nachzuwählen. Scheiden zwei oder mehr Vorstandsmitglieder aus, ist spätestens innerhalb von sechs Wochen zu einer Mitgliederversammlung mit Neuwahlen einzuladen.

4.Über Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, welches vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 8 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt aus ihren Reihen jeweils für die Dauer einer Vorstandsperiode zwei Rechnungsprüfer und zwei Ersatzrechnungsprüfer. Eine Wiederwahl ist zulässig.

§9 Neuwahlen

Nach der Entlastung des alten Vorstandes ist für die weitere Durchführung der Mitgliederversammlung ein Versammlungsleiter zu wählen, der in dieser Eigenschaft als Wahlleiter fungiert.
Die Tatsache, dass ein Wahlleiter amtiert, schließt nicht aus, dass dieser in den Vorstand gewählt werden kann.

Der Wahlleiter führt die gesamte Wahl des Vorstandes durch.
Über jedes einzelne Amt ist gesondert abzustimmen. Bei mehreren Wahlvorschlägen ist auf Verlangen eines Mitglieds durch Stimmzettel abzustimmen.
Erreicht keiner der Bewerber die absolute Stimmenmehrheit, ist eine Stichwahl zwischen den Bewerbern mit den zwei höchsten Stimmenzahlen erforderlich. Sollte bei der Stichwahl zwischen den Kandidaten Stimmengleichheit eintreten, ist die Stichwahl zu wiederholen. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.

§ 10 Satzungsänderung

Zu einer Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitgliedern erforderlich.

§11 Auflösung der DOG

Eine Auflösung der DOG kann nur von einer ausdrücklich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. In dieser Mitgliederversammlung müssen aus den Reihen der Mitglieder zwei Liquidatoren bestellt werden.

Bei einer Auflösung der DOG oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks fällt das Vermögen der DOG an die Stadt Pulheim mit der Auflage, das Vermögen ausschließlich und unmittelbar im Stadtteil Dansweiler für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

§ 12 Schlussvorschrift

Die Satzung tritt am 12. Oktober 2000 in Kraft.
Die Eintragung in das Vereinsregister ist zu beantragen.

Die Satzung entsprich einer Abschrift der aktuellen Satzung, die im Vereinsregister unter der Nr. 300922 abgelegt ist. Erstellt durch den Vorstand Ralf Nusch November 2017.

Satzung Stand 09-2017 Letzte Eintragung im Vereinsregister: 22.09.2017 Änderungen der Satzung § 2 (Zweck und Aufgaben) Ziffer 5 vom Beschluss der Mitgliederversammlung vom 12.01.2011